AGB

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart gelten unsere unten angeführten Geschäftsbedingungen

 

 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

  1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber bzw. dem Auftragnehmer in seiner Eigenschaft als Unternehmer und der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

 

 

  1. Angebote, Nebenabreden
  1. Die Angebote der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
  2. Enthält eine Auftragsbestätigung der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich wiederspricht.
  3. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
  4. Sind die Bestellungen des Auftraggebers abweichend zum Angebot, gilt das Angebot, es sei denn, alle Änderungen sind schriftlich bestätigt.

 

 

  1. Auftragsdurchführung
  1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen oder mündlichen Bestätigung durch die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
  3. Die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH schuldet ausschließlich die ordnungsgemäße Durchführung des ihm erteilen Auftrages nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. Die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der den Aufträgen zugrunde liegenden Gesetze, Richtlinien und Normen.
  4. Die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH übernimmt keine Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung und die Funktionsfähigkeit der ausschließlich auf technische Sicherheit überprüften Objekte, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist. Insbesondere werden Konstruktionen, Werkstoffwahl und Bau von Geräten und Anlagen nur dann einer Prüfung unterzogen, wenn sich ein Auftrag speziell auf eine derartige Leistung richtet.
  5. Falls sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendige Änderungen oder Überschreitungen des vereinbarten Auftragsvolumen ergeben sollten, ist die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH berechtigt, diese aufgrund der vorliegenden AGB auch ohne schriftlichen Auftrag vorzunehmen, sofern das zuletzt vereinbarte Entgelt nicht um 20 % überschritten wird. Überschreitet die Modifikation 20 %, dann sind diese vor Erbringung der zusätzlichen Leistung schriftlich zu vereinbaren.
  6. Die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subprüfer heranzuziehen und diesen im Namen und für Rechnung der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH Aufträge zu erteilen. Die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn sie beabsichtigt, Aufträge durch einen Subprüfer durchführen zu lassen, um dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subprüfer binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH den Auftrag selbst durchzuführen.

 

 

  1. Gewährleistung, Schadenersatz und Haftung
  1. Versteckte Mängel sind unverzüglich längstens jedoch binnen 7 Tagen ab Übergabe der Leistung (Prüfbefund, Gutachten) schriftlich geltend zu machen.
  2. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne des KSchG, so hat er das Werk oder die Dienstleistung der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH unverzüglich nach Leistungserbringung zu prüfen und festgestellte bzw. feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeder Haftung der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Auslieferung des Gutachtens, Prüfberichtes oder dgl. schriftlich geltend zu machen.
  3. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich nach Wahl der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH auf Verbesserung oder Ersatzlieferung. Die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH ist berechtigt, eine angemessene Zahl von Verbesserungsversuchen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen, zumindest jedoch zwei. Führen die Versuche zur Verbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht zum Erfolg oder ist die Verbesserung bzw. Ersatzlieferung wirtschaftlich untunlich, hat der Auftraggeber das Recht auf Wandlung des Vertrages bzw. Preisminderung. Die Wandlung wegen unwesentlicher, unbehebbarer Mängel ist ausgeschlossen. Diesfalls erfolgt eine angemessene Preisminderung.
  4. Macht der Vertragspartner gegen die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH Schadenersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung, Rechtswidrigkeit, als auch hinsichtlich des Verschuldens, sowie des Verschuldensgrades beweispflichtig. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen an Dritte udgl. ist unzulässig.
  5. Die Haftung der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht
  • für Schäden, die die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
  • In Fällen von Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; jedoch nur insoweit, als hierfür nach der von der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH jeweils eingedeckten Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, somit maximal bis zur Höhe von € 2.000.000,00 bzw. € 150.000,00 für reine Vermögensschäden.

 

  1. Die Haftung der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH ist – mit Ausnahme von Schäden am Leben, Körper oder Gesundheit – in allen Fällen überdies auf den vertragstypischen, für die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten auch für die Haftung des Unternehmens, für seine Organe und Mitarbeiter sowie die persönliche Haftung der Organe und Mitarbeiter des Unternehmens.
  3. Hat die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
  • Bei einer Auftragssumme bis 1.000 €: höchstens 20 % der Auftragssumme
  • Bei einer Auftragssumme bis 5.000 €: höchstens 10 % der Auftragssumme
  • Bei einer Auftragssumme bis 10.000 € und darüber: höchstens 5 % der Auftragssumme
  • Die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.

 

 

  1. Rücktritt vom Vertrag
  1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  2. Bei Verzug der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH mit seiner Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
  3. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH unmöglich mach oder erheblich behindert, ist die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  4. Ist die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält diese den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von Diesem die von der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH erbrachten Leistungen zu honorieren.

 

 

  1. Honorar, Leistungsumfang
  1. Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
  2. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
  3. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
  4. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung auf das von der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH bekanntgegebene Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.

 

 

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH

 

 

  1. Geheimhaltung
  1. Die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
  2. Die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH ist auch zu Geheimhaltung seiner Prüftätigkeiten verpflichtet, wenn und solang der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
  3. Auftragnehmer der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH sind zur strengsten Geheimhaltung von weitergegebenen Daten zur deren Auftragserfüllung verpflichtet.

 

 

  1. Schutz der Prüfbefunde, Gutachten, etc.
  1. Die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere technische Unterlagen) vor.
  2. Die Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecken verwendet werden.
  3. Die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH anzugeben.
  4. Im Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

 

 

 

  1. Rechtswahl, Gerichtsstand
  1. Für Verträge zwischen Auftraggebern bzw. Auftragnehmer und der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
  2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der Fa. GLATZ TECHNIK Planungs und Überprüfungs GmbH vereinbart.

    D04160/Rev.0 (13.02.2024)